Kostenübernahme und Rezept
Wer zahlt was? Hier steht es
Rezept, Genehmigung, Zuzahlung, Aufzahlung. Die Begriffe klingen kompliziert. Was dahintersteckt, ist überschaubar. Und den grössten Teil erledigen wir für Sie.
Die ärztliche Verordnung
Die meisten Hilfsmittel brauchen ein Rezept. Darauf sollte stehen, welches Hilfsmittel gemeint ist, warum Sie es brauchen und in welcher Menge. Häufig steht dort auch eine zehnstellige Hilfsmittelnummer, die die Produktgruppe genau bezeichnet.
Fehlt etwas, klären wir das für Sie mit der Praxis. Sie müssen deshalb nicht noch einmal hinfahren.
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Verordnung ausstellen lassen
In Ihrer Arztpraxis. Sagen Sie dort, dass Sie die Versorgung im Heegbach Sanitätshaus in Erzhausen wünschen.
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Verordnung bei uns abgeben
Vor Ort, per Post oder als Foto über unser Formular. Wir prüfen sie auf Vollständigkeit.
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Kostenvoranschlag an die Krankenkasse
Bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln reichen wir ein und halten nach. Das dauert je nach Kasse einige Tage bis wenige Wochen.
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Versorgung nach Genehmigung
Sobald die Zusage da ist, versorgen wir Sie. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung und, falls Sie eine höherwertige Ausführung wählen, die vorher besprochene Aufzahlung.
Übersicht
Zuzahlung auf einen Blick
| Fall | Ihr Anteil |
|---|---|
| Hilfsmittel auf Verordnung, gesetzlich versichert | zehn Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel |
| Produkte zum Verbrauch, etwa Inkontinenzmaterial | zehn Prozent je Verbrauchseinheit, höchstens 10 Euro im Monat |
| Mit Zuzahlungsbefreiung | keine Zuzahlung |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegebox | keine Zuzahlung, die Pflegekasse übernimmt bis zum Höchstbetrag |
| Höherwertige Ausführung auf Ihren Wunsch | Differenz zum Kassenanteil, vorher schriftlich vereinbart |
| Privat versichert | Sie erhalten eine Rechnung und reichen sie bei Ihrer Versicherung ein |
Stand der Angaben: August 2026. Massgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und der Vertrag Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen zu Kosten und Kasse
Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?
Bei Hilfsmitteln zahlen gesetzlich Versicherte zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel. Bei Produkten zum Verbrauch, etwa Inkontinenzmaterial, sind es zehn Prozent je Verbrauchseinheit, höchstens zehn Euro im Monat.
Wie bekomme ich eine Zuzahlungsbefreiung?
Wenn Ihre Zuzahlungen im Jahr über zwei Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen liegen, bei chronisch Kranken über einem Prozent, können Sie sich befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sammeln Sie dafür alle Quittungen. Mit dem Befreiungsausweis entfällt die Zuzahlung bei uns sofort.
Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung?
Die Krankenkasse zahlt eine Grundversorgung. Wenn Sie sich für eine Ausführung entscheiden, die darüber hinausgeht, etwa besonders leichtes Material oder eine aufwendigere Verarbeitung, zahlen Sie die Differenz selbst. Wir sagen Ihnen den Betrag immer vorher und schriftlich. Sie entscheiden in Ruhe.
Darf ich mein Sanitätshaus frei wählen?
Ja. Sie haben ein Wahlrecht unter den Leistungserbringern, die einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Niemand darf Ihnen vorschreiben, wo Sie Ihre Hilfsmittel holen. Sprechen Sie uns an, wir prüfen, ob wir für Ihre Kasse liefern dürfen.
Wie wechsle ich den Anbieter bei laufender Versorgung?
Das ist unkompliziert. Sie sagen uns, bei wem Sie bisher versorgt wurden. Wir übernehmen die Abmeldung und melden Sie bei Ihrer Krankenkasse für die weitere Versorgung an. Sie müssen dafür nichts kündigen und keine Frist einhalten.
Was übernimmt die Pflegekasse zusätzlich?
Die Pflegekasse ist nicht dasselbe wie die Krankenkasse. Sie zahlt bei anerkanntem Pflegegrad die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also die Pflegebox. Und sie beteiligt sich an wohnumfeldverbessernden Massnahmen wie einem barrierefreien Badumbau. Wir sagen Ihnen, welcher Antrag wohin gehört.
Wir beraten Sie persönlich
Kommen Sie vorbei oder schreiben Sie uns. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Versorgung.